Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-697/18 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 11, RL 2006/112/EG Art. 168
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Fernsehdienste, Steuerpflichtiger, Gegenleistung, Dienstleistung, Finanzierung
Rechtsfrage: 1. Können Unternehmen wie die hier beschrieben zusammen mit den sie gründenden Einrichtungen des öffentlichen Rechts mehrwertsteuerrechtlich als einzige Steuerpflichtige im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG angesehen werden? - 2. Wäre bei einer Bejahung der ersten Frage davon auszugehen, dass die Finanzierung, die diese Unternehmen von den sie gründenden Einrichtungen des öffentlichen Rechts erhalten, unter keinen Umständen als Gegenleistung für mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen eingeordnet werden kann? - 3. Müsste für den Abzug der von diesen Unternehmen entrichteten Vorsteuerbeträge der einzige Steuerpflichtige für den abzugsfähigen Betrag bestimmt, indem er die Bestimmungen von Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG je nach den von ihm durchgeführten Tätigkeiten anwendet? - 4. Wäre konkret hinsichtlich der Tätigkeit öffentlicher Fernsehdienste, vorausgesetzt, dass diesen eine Doppelnatur zukommen kann und dass sie zusammen mit den Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die an ihrem Kapital mehrheitlich beteiligt sind, als einzige Steuerpflichtige angesehen werden können, nur der Anteil der von ihnen entrichteten Vorsteuer abzugsfähig, bei dem man davon ausgehen kann, dass er mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht?
Vorinstanz: Tribunal Económico Administrativo Central de Madrid (Spanien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 72 S. 6
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache