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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-500/16 (EuGH)
§§: EUV Art. 4 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Erstattung, Verjährung
Rechtsfrage: Stehen die in Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union verankerten Grundsätze der Effektivität, der loyalen Zusammenarbeit und der Äquivalenz oder irgendein anderer einschlägiger Grundsatz des Unionsrechts unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof im Urteil vom 17.1.2013 in der Rechtssache C-224/11, BGZ Leasing, vorgenommenen Auslegung im Bereich der Mehrwertsteuer nationalen Rechtsvorschriften oder einer nationalen Praxis entgegen, die die Erstattung einer Überzahlung, die infolge der Erhebung der geschuldeten Mehrwertsteuer unter Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden ist, dann unmöglich machen, wenn aufgrund des Verhaltens der nationalen Behörden ein Einzelner von seinen Rechten erst nach Ablauf der Frist für die Verjährung der Steuerschuld Gebrauch machen konnte?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 22 S. 3
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.12.2017
Erledigungs-Az: Rs C-500/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 00 73