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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 5/17 (BFH) |
§§: | EStG § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a, EStG § 2 a Abs. 1 Satz 5, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Vermietung und Verpachtung, Drittstaat, Erbe, Erblasser, Gesamtrechtsnachfolge, Verlust, Negative Einkünfte |
Rechtsfrage: | Gehen gesondert festgestellte verbleibende negative Einkünfte nach § 2 a Abs. 1 Satz 5 EStG auf den Erben über? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 20.12.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 897/16 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 281 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 02 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.10.2019 |
Erledigungs-Az: | I R 23/17 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an I. Senat - neues Aktenzeichen: I R 23/17 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 06 77 |