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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 1 BvR 2388/03 (BVerfG)
§§: BDSG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BDSG § 19 Abs. 4 Nr. 1, FVG § 5 Abs. 1 Nr. 6, AO 1977 § 88 a, MRK Art. 6 Abs. 2, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, AO 1977 § 90 Abs. 2
Schlagwörter Auskunft, Auskunftsanspruch, Auslandsbeziehung, Datenschutz, Domizilgesellschaft, Gesellschaft, Menschenrecht, Mitwirkung, Offenlegung, Rechtsstaat, Unschuldsvermutung Verfassung
Rechtsfrage: Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesamt für Finanzen über gespeicherte Daten, die sich auf ausländische Personen und Gesellschaften und deren steuerliche Auslandsbeziehungen beziehen - Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG und des § 88 a AO 1977 - Indiz für das Vorliegen einer Domizilgesellschaft - Unschuldsvermutung gilt nicht für steuerrechtliche Ansprüche. - Verfassungsbeschwerde
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 30.07.2003
Vorinstanz/AZ: VII R 45/02
Vorinstanz/Fundstelle: BFHE 202 S. 425
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 42 98
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 10.03.2008
Erledigungs-Az: 1 BvR 2388/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 16 86