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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 31/01 |
§§: | EStG § 15 a Abs. 4, EStG § 15 a Abs. 5 Nr. 1, BGB § 705, HGB § 230, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Verlust, Haftung, Verlustausgleich, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Stille Beteiligung, Atypisch stille Gesellschaft |
Rechtsfrage: | Bestand zwischen dem Kläger und der nach außen auftretenden Betreiberin des Unternehmens eine atypisch stille Gesellschaft -mit der Folge der Anwendbarkeit von § 15 a Abs.5 Nr.1 EStG- oder lag nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, bei der der Kläger, belegt durch seine Einbeziehung in Kreditverträge der Gesellschaft, unbeschränkt für die Gesellschaftsschulden haftete? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 19.06.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 1613/95 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 82 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.02.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII R 31/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 08 50 |