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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 21/10 (BFH) |
§§: | EGBeitrG § 4 Abs. 1 Nr. 1, EGBeitrG § 4 Abs. 2, AO § 251 Abs. 1, Richtlinie 76/308/EWG, GG Art. 103 |
Schlagwörter | Vollstreckung, Italien, Rechtliches Gehör, Rechtsbehelfsbelehrung, Begründung, Frist |
Rechtsfrage: | Zwangsvollstreckung durch das HZA aufgrund eines Beitreibungsersuchens der italienischen Zollverwaltung (auf der Grundlage einer von der italienischen Zollbehörde erlassenen Zahlungsaufforderung und einem Urteil des italienischen Oberlandesgerichts): Müssen die vollstreckende Behörde und das Gericht des Mitgliedstaats, das um Amtshilfe ersucht worden ist, überprüfen, ob der zu vollstreckende Bescheid nach den wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung des eigenen Landes ergangen ist? Widerspricht die italienische Zahlungsaufforderung danach dem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie dem in Deutschland ansässigen Schuldner nur in italienischer Sprache, ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung mit Hinweisen auf einzuhaltende Fristen zugestellt wurde? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 25.06.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 3563/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 19 72 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.11.2010 |
Erledigungs-Az: | VII R 21/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 02 59 |