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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 33/20 (BFH)
§§: EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 4 Satz 1, BewG § 51 Abs. 3 Satz 1
Schlagwörter Land- und Forstwirtschaft, Gewerbliche Tierzucht, Vieheinheiten, Pferdepension, Organschaft
Rechtsfrage: Abgrenzung zwischen Einkünften aus § 13 EStG zu solchen aus § 15 EStG im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft: Sind in Pension gegebene Tiere bei der Ermittlung der maßgeblichen Vieheinheiten i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG beim Eigentümer (Pensionsnehmer) zu berücksichtigen? Handelt es sich bei Einkünften aus den in Pension gegebenen Pferden um landwirtschaftliche oder gewerbliche Einkünfte und falls gewerbliche Einkünfte vorliegen um solche aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung, die der Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG unterliegen? Sind die zum Verkauf bestimmten Fohlen keinem Tierzweig i.S. des § 51 Abs. 3 Satz 1 BewG zuzuordnen oder handelt es sich um "übriges Nutzvieh" i. S. des § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BewG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 26.05.2020
Vorinstanz/AZ: 6 K 337/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 13 82
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.09.2022
Erledigungs-Az: XI R 33/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 01 61