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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 28/04 |
§§: | EStG § 52 Abs. 21 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 24 Nr. 2 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Zweifamilienhaus, Übergangsregelung |
Rechtsfrage: | Schuldzinsenabzug nach Wegfall der sog. großen Übergangsregelung: Inwieweit können nachträgliche Schuldzinsen noch nach Ablauf der Übergangsfrist des § 52 Abs. 21 EStG am 31.12.1998 steuerlich geltend gemacht werden? Sind bei einem ausschließlich eigengenutzten Zweifamilienhaus die im Jahr 2000 aufgewandten Schuldzinsen für Darlehen, die während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung in den Jahren 1986 bis 1998 zur Durchführung von Erhaltungsaufwendungen aufgenommen worden sind, entgegen dem BMF-Schreiben vom 18.7.2001 - IV C 3 - S 2211 - 31/01 (BStBl I 2001 S. 513) uneingeschränkt als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 06.05.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2356/02 E, Ki |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 32 05 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.10.2005 |
Erledigungs-Az: | IX R 28/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 01 83 |