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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 19/04
§§: EStG § 7 g Abs. 7, EStG § 7 g Abs. 3, EStG § 52 Abs. 11
Schlagwörter Ansparabschreibung, Rücklage, Auflösung, Existenzgründer
Rechtsfrage: Wurde der laufende Gewinn des Streitjahres 1998 zu Recht um eine im Jahr 1996 gebildete Rücklage nach § 7 g EStG erhöht oder hat die Auflösung und Verzinsung der Rücklage erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen, weil die persönlichen Voraussetzungen eines Existenzgründers vorliegen und § 7 g Abs. 7 in der ab 1997 geltenden Fassung auch auf vor dem 1.1.1997 gebildete Rücklagen anzuwenden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 16.12.2003
Vorinstanz/AZ: 3 K 914/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 30 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.11.2005
Erledigungs-Az: X R 19/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 11 75