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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-749/18 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49, AEUV Art. 54
Schlagwörter EG, EU, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Betriebsstätte, Schwestergesellschaft, Dachgesellschaft, steuerliche Integration, Niederlassungsfreiheit
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die steuerliche Integration entgegenstehen, die einerseits eine Konsolidierung der Ergebnisse von Gesellschaften derselben Gruppe erlauben, die ausschließlich eine vertikale steuerliche Integration zwischen einer ansässigen Muttergesellschaft oder einer inländischen Betriebsstätte einer nichtansässigen Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften zulässt und die andererseits in derselben Weise einer rein horizontalen steuerlichen Integration allein der Tochtergesellschaften sowohl einer nichtansässigen und nicht über eine inländische Betriebsstätte verfügenden Muttergesellschaft als auch einer ansässigen oder nichtansässigen, aber über eine inländische Betriebsstätte verfügenden Muttergesellschaft entgegenstehen? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Sind die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen, dass sie den genannten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die steuerliche Integration entgegenstehen und insbesondere der strikten Trennung zwischen den Systemen der vertikalen Integration (zwischen einer Dachgesellschaft und ihren unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften) und der horizontalen Integration (zwischen zwei oder mehr ansässigen Tochtergesellschaften einer Dachgesellschaft, die nicht in die steuerliche Integration einbezogen ist), die aus diesen Rechtsvorschriften folgt, und der sich daraus ergebenden Verpflichtung, eine zuvor bestehende vertikale steuerliche Integration zu beenden, bevor eine Gruppe mit horizontaler steuerlicher Integration gegründet werden kann, und zwar dann, - wenn zuvor eine vertikale steuerliche Integration mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen, auf nationaler Ebene integrierenden Dachgesellschaft (die gleichzeitig im Verhältnis zu der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen obersten Muttergesellschaft der Gruppe die zwischengeschaltete Tochtergesellschaft darstellt) und ansässigen Tochtergesellschaften der Dachgesellschaft geschaffen worden war, weil nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nur mittels der vertikalen steuerlichen Integration das System trotz der Ansässigkeit der obersten Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden konnte, - wenn Schwestergesellschaften der integrierenden Dachgesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats (und somit auch Tochtergesellschaften der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen obersten Muttergesellschaft) der Zugang zur bestehenden steuerlichen Integration mit der Begründung verwehrt wird, dass die beiden Systeme der vertikalen und der horizontalen steuerlichen Integration miteinander unvereinbar seien, und - wenn die Einbeziehung dieser Schwestergesellschaften in die Konsolidierung der Ergebnisse zwischen Gesellschaften der Gruppe zur Beseitigung der zuvor bestehenden vertikalen steuerlichen Integration - mit den damit verbundenen negativen steuerlichen Folgen aufgrund der Nichteinhaltung des in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestzeitraums für das Bestehen der Integration - und zur Schaffung einer neuen horizontalen steuerlichen Integration führen würde, obwohl die ansässige integrierende Gesellschaft (auf deren Ebene die Ergebnisse der steuerlich integrierten Gesellschaften konsolidiert würden) dieselbe bliebe? - 3. Falls auch die zweite Frage bejaht wird: Sind die Art. 49 und 54 AEUV, zusammen mit dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts, dahin auszulegen, dass sie den genannten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die steuerliche Integration und insbesondere der Anwendung einer Frist entgegenstehen, nach der jeder Antrag auf Zulassung zur steuerlichen Integration bei der zuständigen Behörde zwingend vor dem Ende des ersten Wirtschaftsjahrs zu stellen ist, für das die Anwendung dieses Systems begehrt wird, und zwar dann, - wenn nach Bejahung der ersten beiden Fragen diese Rechtsvorschriften in einer mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbaren Weise eine horizontale steuerliche Integration allein zwischen den Tochtergesellschaften derselben Muttergesellschaft und die Umgestaltung einer bestehenden vertikal steuerlich integrierten Gruppe durch die Aufnahme von Tochtergesellschaften der integrierenden Gesellschaft ausschlossen, - wenn die nationale Verwaltungspraxis und die nationale Rechtsprechung des betreffenden Mitgliedstaats vor der Veröffentlichung des Urteils des EuGH vom 12.6.2014 (verbundene Rechtssachen C-39/13, C-40/13 und C-41/13) diese Rechtsvorschriften als gültig betrachteten, - wenn mehrere Gesellschaften nach der Veröffentlichung des Urteils vom 12.6.2014 und noch vor dem Ende des Jahres 2014 unter Berufung auf dieses Urteil einen Antrag auf Aufnahme in eine bestehende steuerlich integrierte Gruppe mittels Gestattung einer horizontalen steuerlichen Integration mit der integrierenden Gesellschaft der bestehenden Gruppe stellten und - wenn dieser Antrag nicht nur das zum Zeitpunkt seiner Stellung noch laufende Wirtschaftsjahr 2014 betrifft, sondern auch das vorangegangene Wirtschaftsjahr 2013, ab dem die betreffenden Gesellschaften alle mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden materiellen Voraussetzungen für die Zulassung zur steuerlichen Integration erfüllten?
Vorinstanz: Cour administrative (Luxemburg)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 93 S. 27
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.05.2020
Erledigungs-Az: Rs C-749/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 06 94