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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-802/18 (EuGH)
§§: AEUV Art. 45, RL 2004/38/EG Art. 2 Nr. 2, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 1 Buchst. i, VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 7 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Luxemburg, Familienleistungen, Kindergeld, Arbeitnehmer, Freizügigkeit, Familienangehöriger
Rechtsfrage: 1. Ist das nach den Art. 269 und 270 des Sozialgesetzbuchs gewährte luxemburgische Kindergeld als soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union einzustufen? - 2. Bejahendenfalls, steht die Definition des Familienangehörigen nach Art. 1 Buchst. i der Verordnung 883/2004 der breiteren Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates entgegen, da Letztere entgegen der Regelung in der Koordinierungsverordnung jegliche eigenständige mitgliedstaatliche Definition des Familienangehörigen ausschließt und außerdem jeglichen Begriff der Hauptlast ausschließt? Muss die Definition des Familienangehörigen im Sinne von Art. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 883/2004 demnach angesichts ihrer Spezialität im Zusammenhang mit der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgehen, und behält insbesondere der Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Festlegung der Familienangehörigen, die Anspruch auf Kindergeld haben? - 3. Für den Fall der Anwendung von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Familienleistungen, konkret auf das luxemburgische Kindergeld: Kann der Ausschluss des Kindes des Ehegatten von der Definition des Familienangehörigen als mittelbare Diskriminierung angesehen werden, die im Hinblick auf das innerstaatliche Ziel des Mitgliedstaats, den persönlichen Anspruch des Kindes festzuschreiben, und auf die Notwendigkeit des Schutzes der Verwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats gerechtfertigt ist, weil die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs eine unverhältnismäßige Belastung für das luxemburgische System der Familienleistungen darstellen würde, in dem insbesondere beinahe 48 % der Familienleistungen exportiert werden?
Vorinstanz: Conseil supérieur de la Sécurité sociale (Luxemburg)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 82 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 02.04.2020
Erledigungs-Az: Rs C-802/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 04 78