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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-801/18 (EuGH)
§§: AEUV Art. 45, RL 2004/38/EG, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 4
Schlagwörter EG, EU, Luxemburg, Familienleistungen, Kind
Rechtsfrage: 1. Sind die zuständigen Sozialversicherungsbehörden eines ersten Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall die Zukunftskasse, Luxemburg) gemäß ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sowie der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere deren Art. 4, verpflichtet, einem Angehörigen eines zweiten Mitgliedstaats Familienleistungen auszubezahlen, wenn diese zuständigen Behörden bei Vorliegen derselben Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen aufgrund eines bilateralen internationalen Abkommens zwischen dem ersten Mitgliedstaat (Luxemburg) und dem Drittstaat (Brasilien) den Anspruch auf die Familienleistungen für ihre eigenen Staatsangehörigen bzw. Einwohner anerkennen? - 2. Bejahendenfalls, und sofern der im Urteil Gottardo (Urteil vom 15.1.2002, Gottardo, Rs C-55/00) aufgestellte Grundsatz auf Familienleistungen ausgedehnt werden sollte: Könnte die zuständige Sozialversicherungsbehörde, konkret die für Familienleistungen zuständige Behörde - im vorliegenden Fall die Zukunftskasse als nationaler Träger des Großherzogtums Luxemburg für Familienleistungen - eine objektive Begründung auf der Grundlage von Erwägungen im Zusammenhang mit übergroßen finanziellen und administrativen Belastungen der betroffenen Verwaltung geltend machen, um eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten (des betreffenden bilateralen Abkommens) und Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu rechtfertigen?
Vorinstanz: Conseil supérieur de la Sécurité sociale (Luxemburg)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 82 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.09.2019
Erledigungs-Az: Rs C-801/18