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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 2/20 (BFH) |
§§: | EStG § 10 d Abs. 4, EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art. 2, BeitrRLUmsG Art. 25 Abs. 4, GG |
Schlagwörter | Verjährung, Berufsausbildung, Werbungskosten, Verkehrsflugzeugführer, Verfassungswidrigkeit, Nettoprinzip, Rückwirkung, Verlustfeststellung |
Rechtsfrage: | 1. Ist das Bestehen eines Einkommensteuerbescheids Anwendungsvoraussetzung für die neue Gesetzesregelung des § 10 d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG? Wenn dies bejaht wird: Wie ist mit Fällen umzugehen, wo eine Festsetzung der Einkommensteuer wegen Eintritt der Verjährung nicht mehr möglich ist? - 2. Sind Aufwendungen für eine erstmalige, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zum Berufspiloten als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Rückwirkungsverbot)? - Das Verfahren IX R 34/14 ruht gemäß Beschluss vom 19.12.2014 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 22-27/14. Der Ruhensgrund ist durch die Entscheidung des BVerfG vom 19.11.2019 2 BvL 22-27/14 entfallen und wurde unter dem BFH-Aktenzeichen IX R 2/20 wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 20.06.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 671/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 01 62 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |