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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 30/19 (BFH) |
§§: | EStG § 26 a, EStG § 26 b, AO § 129, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 173 a, EStG § 21, EStG § 7 |
Schlagwörter | Steuererklärung, Zusammenveranlagung, Einzelveranlagung, Berichtigung, Änderung, Absetzung für Abnutzung, Prüfhinweis, EDV, Offenkundige Unrichtigkeit, Vermietung und Verpachtung |
Rechtsfrage: | Aus Unachtsamkeit wurde es versäumt in einer erstmaligen Einzelveranlagung der Ehefrau die AfA-Beträge zu erklären. - Inwieweit ist bei dieser Konstellation der Tatbestand des § 129 AO, bzw. der §§ 173 Abs. 1 Nr. 2, 173 a AO erfüllt, wenn das FA im Rahmen der EDV-gestützten Veranlagung einen umfänglichen Prüfhinweis (Erstveranlagung unter neuer Steuernummer) übergeht und bei der bisherigen gemeinsamen Steuernummer der Ehegatten die in der EDV hinterlegten elektronischen festsetzungsnahen Daten (hier: eine bis zum Jahr 2036 reichende AfA-Tabelle für das Grundstück) nicht hinzuzieht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 10.09.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1018/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 14 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.05.2020 |
Erledigungs-Az: | IX R 30/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 13 06 |