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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 66/02 | 
| §§: | EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, EStG § 13, EStG § 13 a | 
| Schlagwörter | Landwirtschaft, Entnahme, Grundstück, Verpachtung | 
| Rechtsfrage: | Ist es für die Annahme einer Entnahme eines verpachteten, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks ausreichend, wenn der Stpfl. in der Einkommensteuererklärung 1979 die Pachteinnahmen in der Anlage L als solche aus Vermietung und Verpachtung einträgt, einen Entnahmegewinn in der Annahme, dieser sei im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 15.3.1979 (BStBl I 1979 S. 162) steuerfrei, nicht erklärt, in der Anlage L zur Steuererklärung 1980, die erstmalig die Möglichkeit vorsah, zwischen Betriebs- und Privatvermögen zu unterscheiden, die verpachteten Flächen als Privatvermögen angibt und das Finanzamt die Pachteinnahmen (auch) in den Folgejahren als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 31.10.2001 | 
| Vorinstanz/AZ: | 9 K 884/98 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 08 52 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 05.03.2004 | 
| Erledigungs-Az: | IV R 66/02 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig | 
