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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 42/98
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, LStR Abschn. 37 Abs. 3 Satz 1
Schlagwörter Abordnung, Dienstreise, Auswärtige Beschäftigung, Regelmäßige Arbeitsstätte
Rechtsfrage: Kommen bei einer von vornherein auf fünf Jahre verfügten Abordnung für die ersten drei Monate Dienstreisegrundsätze nicht zur Anwendung, weil die auswärtige Tätigkeitsstätte nach dem Gesamtbild der Verhältnisse bereits vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte geworden ist und somit keine vorübergehende Auswärtstätigkeit vorliegt. -Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 17.03.1998
Vorinstanz/AZ: 1 K 92/94
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 99 03 17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.03.2003
Erledigungs-Az: VI R 42/98 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet