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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 2/04
§§: ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3, ErbStG § 16 Abs. 2, ErbStG § 19, EG Art. 56, EG Art. 43
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Beschränkte Steuerpflicht, Inlandsvermögen, Diskriminierung, Niederlassungsfreiheit, EG, Gemeinschaftsrecht, Gleichheit
Rechtsfrage: Verletzt die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht das Europäische Gemeinschaftsrecht? Verstößt die unterschiedliche Behandlung der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG beschränkt Steuerpflichtigen (Erbe und Erblasser keine Inländer; Nachlass Inlandsvermögen) zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG unbeschränkt Steuerpflichtigen durch die Gewährung eines nach § 16 Abs. 2 ErbStG niedrigeren Freibetrags (hier: Freibetrag in Höhe von 2.000 DM statt eines Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Höhe von 400.000 DM) gegen das Gemeinschaftsrecht und zwar gegen das Diskriminierungsverbot, die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit? Müsste somit jedem EU-Bürger der gleiche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG zugebilligt werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedsstaat er seinen Wohnsitz hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 05.11.2003
Vorinstanz/AZ: 4 K 4790/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 08 97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.12.2004
Erledigungs-Az: II R 2/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 18 50