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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 73/01 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Berufstätigkeit, Übergangszeit, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag |
Rechtsfrage: | Befindet sich ein volljähriges Kind nach Abschluss der Berufsausbildung als Bürokauffrau im Juni 1999 und anschließender Vollzeiterwerbstätigkeit im Ausbildungsbetrieb in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn es ab Oktober 1999 an der TU Wirtschaftsingenieurwesen studiert? Sind die Einkünfte aus der Vollzeit-Berufstätigkeit bei der Ermittlung des Grenzbetrags hinzuzurechnen? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 15.11.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 420/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 375 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 74 63 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.12.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 73/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |