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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 53/13 (BFH)
§§: StromStG § 9 a Abs. 1, Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1, StromStV § 17 a Abs. 5
Schlagwörter Stromsteuer, Produzierendes Gewerbe, Steuerentlastung
Rechtsfrage: Stromsteuerentlastung für August bis Dezember 2006 eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes, das Strom für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie die Elektrolyse einsetzt. Ist der für die Elektrolyse verwendete Strom nur dann entlastungsfähig, wenn er unmittelbar in Wärmeenergie (sog. Wärmestrom) umgewandelt wird, nicht jedoch bei Umwandlung in mechanische Energie? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 11.09.2013
Vorinstanz/AZ: 4 K 134/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 05 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.06.2015
Erledigungs-Az: VII R 53/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 30 68