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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 6/16 (BFH) | 
| §§: | KStG § 8 c, GewStG § 10 a Satz 10, AO § 163 | 
| Schlagwörter | Verlustabzug, Vermögensübertragung, Vorweggenommene Erbfolge, Billigkeitsmaßnahme, Abweichende Steuerfestsetzung | 
| Rechtsfrage: | Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften: 1. Sind die Regelungen des § 8 c KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 und des § 10 a Satz 10 GewStG i.d.F. des JStG 2009 einfachgesetzlich auch in Fällen einer vorweggenommenen Erbfolge anzuwenden (entgegen dem BMF-Schreiben vom 4.7.2008, BStBl 2008 I S. 736 Rz 4 S. 2)? - 2. Kann die Anwendung der § 8 c KStG, § 10 a Satz 10 GewStG auf Fälle der vorweggenommenen Erbfolge aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO unterbleiben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 04.11.2015 | 
| Vorinstanz/AZ: | 9 K 3478/13 F | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 412 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 04 12 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 20.07.2016 | 
| Erledigungs-Az: | I R 6/16 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 23 58 | 
