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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 11/02 |
§§: | EStG § 7 g Abs. 3, EStG § 4 Abs. 3, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Rücklage, Ansparabschreibung, Investitionsabsicht, Betriebsaufgabe, Neue Tatsache |
Rechtsfrage: | Kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 1997 (erstellt im November 1998) eine Rücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG (Ansparabschreibung) gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn der Kläger seit Oktober 1998 nichtselbständig tätig ist und zum 30.11.1998 die Betriebsaufgabe erklärt? Indiziert die Betriebsaufgabe im Folgejahr das Fehlen der Investitionsabsicht? War das FA berechtigt, den Einkommensteuerbescheid 1997, in dem es die Ansparabschreibung zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt hatte, nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern, nachdem es -durch Einreichung der Gewinnermittlung für 1998- von der Betriebsaufgabe erfahren hatte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.01.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 249/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 26 17 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.05.2004 |
Erledigungs-Az: | IV R 11/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 35 93 |