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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 25/20 (BFH) |
§§: | UmwStG § 12 Abs. 2 Satz 1, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, KStG § 8 b Abs. 2, HGB § 255 |
Schlagwörter | Verschmelzung, Vermögensübergang, Grunderwerbsteuer, Anteilsvereinigung, Betriebsausgabe |
Rechtsfrage: | Abziehbarkeit einer im Rahmen einer Aufwärtsverschmelzung angefallenen Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe: Gehört die aufgrund einer Verschmelzung entstehende Grunderwerbsteuer nach einem Ergänzungstatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG zu den Kosten des Vermögensübergangs i.S. von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 13.05.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 75/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 08 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.11.2022 |
Erledigungs-Az: | I R 25/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 01 62 |