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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-398/99 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 11 Teil C Abs. 1
Schlagwörter Lieferung, Ware, Einzelhändler, Gutschein, Bemessungsgrundlage, Preis, Preisnachlass, Vorsteuerabzug, EG
Rechtsfrage: 1. Was ist bei richtiger Auslegung des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Teil C Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung von Waren durch einen Einzelhändler wie die Klägerin an einen Kunden, wenn - a) der Hersteller die Waren an den Einzelhändler verkauft hat (oder im hypothetischen Fall, an einen Großhändler, der sie an den Einzelhändler verkauft hat), - b) der Hersteller im Verlauf einer Werbeaktion Gutscheine ausgibt, gegen deren Vorlage - (i) der Kunde die Waren vom Einzelhändler zu einem Preis erwerben kann, der um einen auf dem Gutschein angegebenen oder danach zu ermittelnden Betrag (Preisnachlass) niedriger ist als der normale Einzelhandelspreis, und - (ii) der Hersteller dem Einzelhändler einen Betrag in Höhe des Preisnachlasses zahlt, wenn der Einzelhändler die Waren entsprechend den Angaben auf dem Gutschein verkauft hat, - c) der Einzelhändler die waren an einen Kunden gegen Vorlage des Gutscheins und Zahlung des ermäßigten Preises verkauft, und - d) der Einzelhändler den Gutschein dem Hersteller vorlegt und einen Betrag in Höhe des Preisnachlasses erhält? - Ist die Besteuerungsgrundlage - (i) der vom Kunden gezahlten Barbetrag oder - (ii) der vom Kunden bezahlten Barbetrag zuzüglich des Betrags, der dem vom Hersteller gezahlten Preisnachlass gleich ist? - 2. Wenn Frage 1 im Sinn der Alternative (i) zu beantworten ist: Muss der Einzelhändler den Vorsteuerabzug in seinen Mehrwertsteuererklärungen für die Warenlieferungen des Herstellers (oder gegebenenfalls eines Großhändlers) dem Einzelhändler für die Erstattung des Preisnachlasses keine Gutschrift ausgestellt hat?
Vorinstanz: VAT und Duties Tribunal Manchester Tribunal Centre
Vorinstanz/Datum: 12.10.1999
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2000 Nr. C 6 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.01.2003
Erledigungs-Az: Rs C-398/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 09 07