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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 36/05 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 11 Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Option, Aktien, Verlust, Werbungskosten |
Rechtsfrage: | Sind geleistete Zuzahlungen des Arbeitnehmers für den Erwerb von nicht gehandelten Aktienoptionen des Arbeitgebers (Stock-Options) als Werbungskosten abziehbar, wenn die Erfolgsziele der Option zum Fälligkeitstag nicht erreicht wurden (Aktienkurs niedriger als der Optionspreis der Aktie) und der Kläger deshalb die Optionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen verfallen lässt? Besteht insoweit ein beruflicher Veranlassungszusammenhang und sind die in 1997 gezahlten Optionsprämien im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Zuflusszeitpunkt eines geldwerten Vorteils bei Ausübung eines Aktienoptionsrechts in dem Zeitpunkt als verausgabt i.S. des § 11 Abs. 2 EStG anzusehen, wenn die Vergeblichkeit der Aufwendungen (Fälligkeit im Streitjahr 1999) deutlich wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 17.09.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2726/03 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 191 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 06 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.05.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 36/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 21 03 |