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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-675/15 (EuG)
§§: DVO (EU) 2015/1429
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, Stahl, China, Taiwan, Nichtigkeit, Einfuhr
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Kommission. Die Klägerin beantragt, - die DVO (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26.8.2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan für nichtig zu erklären, soweit damit Ausfuhren der Klägerin mit Antidumpingzöllen belegt und vorläufige Zölle auf diese Ausfuhren vereinnahmt werden; - der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen i.V.m. diesem Verfahren aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 38 S. 65
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 23.04.2018
Erledigungs-Az: Rs T-675/15