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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 43/20 (BFH)
§§: AO § 52 Abs. 1 Satz 1, AO § 52 Abs. 1 Satz 2, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, GewStG § 3 Nr. 6
Schlagwörter Gemeinnützigkeit, Verein, Golfclub, Spende, Beitrittsspende, Aufnahmegebühr
Rechtsfrage: Gemeinnützigkeit eines Golfclubs - Abgrenzung von Spenden und Aufnahmegebühren: 1. Ist die Förderung der Allgemeinheit durch eine von einem Golfclub erwartete, aber nicht im Beitrittsformular bzw. in der Satzung festgelegte "Eintrittsspende" selbst in einer Größenordnung von 20.000 Euro nicht ausgeschlossen, wenn durchschnittlich lediglich 68 % der Neumitglieder tatsächlich Eintrittsspenden in einer Höhe von rund 16.000 Euro geleistet haben und die Nichterbringung der Zahlung nicht mit Nachteilen für das einzelne Mitglied (verzögerte Aufnahme in den Verein, keine Spielberechtigung oder späterer Ausschluss aus dem Verein etc.) verbunden ist? - 2. Kann von einer Förderung der Allgemeinheit bei kostspieligen Sportarten wie z.B. Motor-, Flug- oder Segelsport auch dann noch auszugehen sein, wenn Durchschnittsverdiener sich die Vereinszugehörigkeit nicht leisten können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 07.10.2020
Vorinstanz/AZ: 8 K 8260/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 20 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.02.2022
Erledigungs-Az: V R 43/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig