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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 5/19 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 4 Satz 3, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Erbengemeinschaft, Abfärbetheorie, Betriebsaufspaltung, Vermietung, Termingeschäft, Verlustausgleich |
Rechtsfrage: | Ist die Abfärberegelung auf eine Erbengemeinschaft anzuwenden, die u.a. gewerbliche Einkünfte als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erzielt, und die über die Verwaltung des ererbten Vermögens hinaus weitere Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt? Führen daher auch die Einnahmen und Aufwendungen aus einem im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie abgeschlossenen Zins- und Währungsswap zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, und greift insoweit das Verlustabzugs- und -ausgleichsverbot für Termingeschäfte gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ein? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 18.12.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 3086/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 03 52 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.01.2023 |
Erledigungs-Az: | IV R 5/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 04 12 |