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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 51/20 (BFH)
§§: AufenthG § 23 Abs. 1, EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b
Schlagwörter Familienleistungsausgleich, Aufenthaltsgenehmigung, Kindergeld
Rechtsfrage: Erfordert § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung? Ist die Vorschrift vielmehr auf einen voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen, für den indiziell unter anderem mehrjährige sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bestanden und heranzuziehen sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 13.03.2019
Vorinstanz/AZ: 11 K 11049/18