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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-143/15 (EuGH) |
| §§: | KN Pos. 8517, KN Pos. 8521, KN Pos. 8531, KN Pos. 8543 |
| Schlagwörter | EG, Einreihung, Tarifierung, EU, Kamera, Zolltarif, Videomultiplexer, Zoll |
| Rechtsfrage: | Sind die Positionen 8517, 8521, 8531 und 8543 der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen, dass in eine dieser Positionen eine Ware wie ein Videomultiplexer einzureihen ist, die entwickelt worden ist, um Bestandteil eines Systems zu sein, das Bilder und Töne von daran angeschlossenen Kameras und Alarmsensoren analysieren kann und, falls gewünscht, Bilder und Töne aufnimmt, speichert, verarbeitet und auf einem angeschlossenen Bildschirm wiedergibt und/oder, falls Bilder oder Töne dazu Anlass geben, ein Warnsignal in Form einer E-Mail an einen oder mehrere an das System angeschlossene Nutzer abgibt und/oder Geräte ansteuern kann, die Ton- oder Lichtsignale geben? |
| Vorinstanz: | Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2015 Nr. C 198 S. 21 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 25.02.2016 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-143/15 |