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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 1 BvR 2388/03 (BVerfG) |
§§: | BDSG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BDSG § 19 Abs. 4 Nr. 1, FVG § 5 Abs. 1 Nr. 6, AO 1977 § 88 a, MRK Art. 6 Abs. 2, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, AO 1977 § 90 Abs. 2 |
Schlagwörter | Auskunft, Auskunftsanspruch, Auslandsbeziehung, Datenschutz, Domizilgesellschaft, Gesellschaft, Menschenrecht, Mitwirkung, Offenlegung, Rechtsstaat, Unschuldsvermutung Verfassung |
Rechtsfrage: | Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesamt für Finanzen über gespeicherte Daten, die sich auf ausländische Personen und Gesellschaften und deren steuerliche Auslandsbeziehungen beziehen - Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG und des § 88 a AO 1977 - Indiz für das Vorliegen einer Domizilgesellschaft - Unschuldsvermutung gilt nicht für steuerrechtliche Ansprüche. - Verfassungsbeschwerde |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 30.07.2003 |
Vorinstanz/AZ: | VII R 45/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFHE 202 S. 425 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 42 98 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 10.03.2008 |
Erledigungs-Az: | 1 BvR 2388/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 16 86 |