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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 39/04
§§: BierStG § 1 Abs. 2, BierStG § 2 Abs. 1, BierStG § 5, EG Art. 93, EG Art. 14
Schlagwörter Biersteuer, Steuersatz, Mischgetränk, Herstellung
Rechtsfrage: Besteuerung einer Mischung aus 50 % Bier und 50 % Limonade (mit einem Zuckergehalt von 7,5 %) nach dem Stammwürzegehalt des fertigen Biermischgetränks: Liegt eine willkürliche Ungleichbehandlung von Bier und Biermischgetränken vor, wenn (unter Anwendung der Ballingschen Formel) Biermischgetränke aufgrund des Zuckergehalts der neben dem Bier verwendeten Limonade einer höheren Besteuerung unterliegen als reines Bier? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 28.04.2004
Vorinstanz/AZ: 3 K 432/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 31 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.03.2006
Erledigungs-Az: VII R 39/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 33 90