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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 18/01 |
| §§: | EStG § 17 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b, EStG § 17 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Anschaffungskosten, Veräußerungsgewinn, Verdeckte Einlage, Einlage, Kapitalgesellschaft |
| Rechtsfrage: | Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH, in die zuvor im Jahr 1991 (vor der gesetzlichen Neuregelung in § 17 Abs. Satz 2, Abs. Satz 2 EStG 1992) eine andere wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG verdeckt eingelegt worden war: Sind die nachträglichen Anschaffungskosten infolge der verdeckten Einlage mit den historischen Anschaffungskosten (bei Bewertung der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG) oder mit dem gemeinen Wert der eingelegten wesentlichen Beteiligung anzusetzen? - Zulassung durch BFH - |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 30.08.2000 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 3597/00 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 18.12.2001 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 18/01 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |