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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-220/03 (EuGH)
§§: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 3 Abs. 2, Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 23 Abs. 1, EZB-Sitzabkommen Art. 8 Abs. 1
Schlagwörter Erstattung, Umsatzsteuer, EG, Europäische Zentralbank, Lieferung, sonstige Leistung, Dienstbedarf
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 8 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der Europäischen Zentralbank (EZB) über den Sitz der EZB i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften dahin auszulegen, dass diese Vorschriften die BRD verpflichten, der EZB sämtliche Umsatzsteuerbeträge zu erstatten, die in den Preisen für Lieferungen und sonstige Leistungen inbegriffen sind, welche die EZB für ihren Dienstbedarf kauft bzw. in Anspruch nimmt, sofern der für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag im Einzelfall 50 DM übersteigt und von der EZB tatsächlich gezahlt worden ist? Umfasst diese Erstattungspflicht die der EZB gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge ebenso wie sämtliche sonstige Umsatzsteuerbeträge, bei denen nachgewiesen werden kann oder bei denen bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung davon ausgegangen werden muss, dass sie in den von der EZB gezahlten Preisen inbegriffen sind? - 2. Ist die BRD gemäß Art. 8 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Regierung der BRD und der EZB über den Sitz der EZB i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet, der EZB die folgenden Umsatzsteuerbeträge zu erstatten: - a) EUR 7 678 347,62 für in Mietzahlungen für das Mietobjekt Kaiserstraße 29 (Eurotower) inbegriffene Umsatzsteuerbeträge; - b) EUR 33 255,23 für in Nebenkostenzahlungen für das Mietobjekt Kaiserstraße 29 (Eurotower) inbegriffene Umsatzsteuerbeträge; - c) EUR 1 115 675,75 für in Mietzahlungen für das Mietobjekt Neue Mainzer Straße/Junghofstraße (Eurotheum) inbegriffene Umsatzsteuerbeträge; - d) EUR 1 892 434,00 für in Zahlungen für Bau- und Planungsleistungen zur Herrichtung des Mietobjekts Neue Mainzer Straße/Junghofstraße (Eurotheum) inbegriffene Umsatzsteuerbeträge? - 3. Ist die BRD dem Grunde nach verpflichtet, der EZB außerdem die folgenden Umsatzsteuerbeträge zu erstatten: - a) die in den Nebenkostenzahlungen für das Mietobjekt Kaiserstraße 29 (Eurotower) inbegriffenen Umsatzsteuerbeträge, soweit diese noch nicht in Ziffer 2 b) geltend gemacht worden sind; - b) die in den Nebenkostenzahlungen für das Mietobjekt Neue Mainzer Straße/Junghofstraße (Eurotheum) inbegriffenen Umsatzsteuerbeträge? - Die EZB rügt einen Verstoß der BRD gegen Art. 8 Abs. 1 EZB-Sitzabkommen i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Diese Vorschriften befreien die EZB von der Zahlung sämtlicher Umsatzsteuern, die in den Preisen für Lieferungen und Leistungen inbegriffen sind, welche die EZB für ihren Dienstbedarf bezieht.
Vorinstanz: Europäische Zentralbank ./. Bundesrepublik Deutschland
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 200 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.12.2005
Erledigungs-Az: Rs C-220/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 10 90