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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 24/20 (BFH) |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 6, GrEStG § 6 a |
Schlagwörter | Anteilserwerb, Grunderwerbsteuer, Identität, Treuhand |
Rechtsfrage: | Stellen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses gehaltene Anteile an einer grundbesitzenden GmbH ein herrschendes Unternehmen dar, sodass die Übertragung dieser Anteile an eine, an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligten GmbH den Erwerbsvorgang des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auslöst? Inwiefern ist eine Differenzierung zwischen Steuerentstehung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und Steuererhebung gem. § 1 Abs. 6 Satz 2 oder § 6 a GrEStG vorzunehmen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 09.07.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 931/18 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.03.2022 |
Erledigungs-Az: | II R 24/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 14 55 |