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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 26/07 (BFH)
§§: EStG 1998 § 10 d Abs. 3, EStG § 10 d Abs. 4 Satz 6, EStG § 52 Abs. 25 Satz 5, AO § 181 Abs. 5, GG Art. 20
Schlagwörter Verlustfeststellung, Festsetzungsfrist, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Verfassung
Rechtsfrage: Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1998 ohne Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung unter Berücksichtigung des § 181 Abs. 5 AO? Anwendung des § 10 d Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2007? Verfassungswidrige Rückwirkung? Verletzung des Vertrauensschutzes? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 09.08.2007
Vorinstanz/AZ: 10 K 3347/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 34 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.07.2008
Erledigungs-Az: IX R 86/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 86/07 - Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 05 83