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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX B 202/01 |
§§: | EigZulG § 2 Abs. 2, EigZulG § 9 Abs. 2 |
Schlagwörter | Eigenheimzulage, bauliche Abgeschlossenheit |
Rechtsfrage: | Ist für die Herstellung von Wohnraum - im Gegensatz zum Ausbau - eine dauerhafte bauliche Abgeschlossenheit erforderlich? Liegt für eine bauliche Abgeschlossenheit eine schädliche Verbindung vor, wenn eine im Keller belegene Einliegerwohnung durch eine einzige Tür mit einem Keller verbunden ist, der vollständig einer anderen Wohnung zugeordnet ist? |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 26.10.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 4794/99 EZ |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 123 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 52 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.05.2002 |
Erledigungs-Az: | IX B 202/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |