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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 94/15 (BFH) |
§§: | AStG § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, AStG § 14, AStG § 7 Abs. 1, EG Art. 43, EG Art. 48, AEUV Art. 49, AEUV Art. 54 |
Schlagwörter | Hinzurechnungsbesteuerung, Passive Einkünfte, Wirtschaftliche Tätigkeit, Niederlassungsfreiheit, Außensteuerrecht |
Rechtsfrage: | 1. Ist § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AStG dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Vorschrift keine Anwendung findet, wenn keine Lizenzen von inländischen Anteilseignern oder deren Konzernunternehmen erworben werden? - 2. Setzt eine von der Niederlassungsfreiheit geschützte Verflechtung mit dem Markt des Ansässigkeitsstaates voraus, dass dort gezielt bestimmte Ressourcen, z. B. besonders günstige oder entsprechend der Tätigkeit besonders ausgestattete Räumlichkeiten, Maschinen, gut ausgebildetes Personal oder besondere Produktionsbedingungen, genutzt werden? - 3. Erfordert eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes (Rs C-196/04, EU:C:2006:544), dass die wirtschaftliche Kernfunktion vom Ansässigkeitsstaat aus selbst ausgeübt und das Personal beschäftigt wird, das erforderlich ist, um das Kerngeschäft selbständig zu betreiben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 20.11.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1410/12 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 453 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 06 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.06.2018 |
Erledigungs-Az: | I R 94/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 15 51 |