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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvL 7/16 (BVerfG) |
§§: | KStG 2002 i.d.F. vom 13.12.2006 § 32 a Abs. 1 Satz 2, KStG 2002 i.d.F. vom 10.10.2007 § 34 Abs. 13 c, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Ablaufhemmung, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Verdeckte Gewinnausschüttung, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Ist § 32 a Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 i.V.m. § 34 Abs. 13 c KStG i.d.F. vom 10.10.2007 insoweit mit dem GG vereinbar, als die rückwirkend eintretende Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 2 KStG auch die Änderung einer bei dem Inkrafttreten des § 32 a KStG am 19.12.2006 bereits festsetzungsverjährten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, in offener Festsetzungsfrist ermöglicht? - Normenkontrollverfahren - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 20.04.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2717/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 12 84 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 18.12.2023 |
Erledigungs-Az: | 2 BvL 7/16 |
Erledigungs-Vermerk: | unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 02 97 |