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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 41/20 (BFH) |
§§: | UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 14 Abs. 2 Satz 3, UStG § 25 c Abs. 3, AO § 163, AO § 227 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Gutschrift, Widerspruch, Ausgliederung, Treu und Glauben, Erlass |
Rechtsfrage: | Vorsteuerabzug aus widerrufenen Gutschriften - Wirksamkeit von Widerrufserklärungen: Haben die Widersprüche von Lieferanten zu Gutschriften aufgrund einer zeitlich vorausgegangenen Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz bei der Klägerin für diese keine steuerrechtliche Auswirkung, sondern lediglich bei der übernehmenden Gesellschaft? Können die Widerrufserklärungen der Lieferanten als Rückgängigmachung des Verzichts auf Steuerbefreiung nach § 25 c Abs. 3 UStG ausgelegt werden? Sind die Widerrufserklärungen sittenwidrig und verstoßen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 27.10.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 483/18, 2 K 1687/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 07 58 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.07.2023 |
Erledigungs-Az: | XI R 41/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 20 02 |