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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 53/13 (BFH) |
§§: | StromStG § 9 a Abs. 1, Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1, StromStV § 17 a Abs. 5 |
Schlagwörter | Stromsteuer, Produzierendes Gewerbe, Steuerentlastung |
Rechtsfrage: | Stromsteuerentlastung für August bis Dezember 2006 eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes, das Strom für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie die Elektrolyse einsetzt. Ist der für die Elektrolyse verwendete Strom nur dann entlastungsfähig, wenn er unmittelbar in Wärmeenergie (sog. Wärmestrom) umgewandelt wird, nicht jedoch bei Umwandlung in mechanische Energie? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 11.09.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 134/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 05 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.06.2015 |
Erledigungs-Az: | VII R 53/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 30 68 |