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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 1/08 (BFH)
§§: EStG § 7 Abs. 4, FöGbG § 4 Abs. 3
Schlagwörter Entnahme, Stille Reserven, Anbau, Restwertabschreibung, Absetzung für Abnutzung
Rechtsfrage: AfA-Bemessungsgrundlage nach Gebäudeentnahme aus dem Betriebsvermögen: Kann für die bei der Entnahme eigenbetrieblich genutzter Büroräume ins Privatvermögen aufgelösten und versteuerten stillen Reserven die lineare AfA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in Anspruch genommen werden oder schließt § 4 Abs. 3 FördG eine Abschreibung der durch die Entnahme aufgedeckten stillen Reserven aus? - Kann für den Anbau an den 1995 sanierten Altbau eine Restwertabschreibung gemäß § 4 Abs. 3 FördG in Anspruch genommen werden, weil es sich hierbei nicht um ein selbständig abnutzbares Wirtschaftsgut, sondern um nachträgliche Herstellungskosten des Altbaus handelt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 05.12.2007
Vorinstanz/AZ: 7 K 147/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 13 18
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.09.2008
Erledigungs-Az: IX R 1/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 05 90