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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 19/04 |
§§: | EStG § 7 g Abs. 7, EStG § 7 g Abs. 3, EStG § 52 Abs. 11 |
Schlagwörter | Ansparabschreibung, Rücklage, Auflösung, Existenzgründer |
Rechtsfrage: | Wurde der laufende Gewinn des Streitjahres 1998 zu Recht um eine im Jahr 1996 gebildete Rücklage nach § 7 g EStG erhöht oder hat die Auflösung und Verzinsung der Rücklage erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen, weil die persönlichen Voraussetzungen eines Existenzgründers vorliegen und § 7 g Abs. 7 in der ab 1997 geltenden Fassung auch auf vor dem 1.1.1997 gebildete Rücklagen anzuwenden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 16.12.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 914/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 30 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.11.2005 |
Erledigungs-Az: | X R 19/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 11 75 |