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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 26/20 (BFH)
§§: EnergieStG § 52, EnergieStV § 96, AO § 169
Schlagwörter Energiesteuer, Festsetzungsfrist, Schifffahrt
Rechtsfrage: Ist die Antragsfrist für einen am 31.12.2018 gestellten Antrag auf Energiesteuerentlastung gem. § 52 EnergieStG für im Kalenderjahr 2016 verwendetes Gasöl zum Antrieb eines Wasserfahrzeugs, nach § 96 Abs. 2 Satz 4 EnergieStV (in der zum 31.12.2017 geltenden Fassung) gewahrt oder gem. § 96 Abs. 2 Satz 3 EnergieStV (n.F.) i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 22.05.2020
Vorinstanz/AZ: 4 K 85/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 09 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.10.2021
Erledigungs-Az: VII R 26/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 03 84