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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 6/20 (BFH)
§§: UmwStG § 2, UmwStG § 24 Abs. 4, UmwStG § 20 Abs. 5, ErbStG § 11, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 151
Schlagwörter Bewertung, Verschmelzung, Personengesellschaft, Rückwirkung, Stichtag, Zeitpunkt
Rechtsfrage: Streitig ist der Gegenstand, der der Bewertung auf den Todestag zugrunde zu legen ist. Gilt für die Verschmelzung die steuerliche Rückwirkungsfiktion des § 2 UmwStG, weshalb Gegenstand der Feststellung des Bedarfswerts gemäß § 151 Abs. 1 BewG die durch Verschmelzung dem Erblasser zuzurechnenden Geschäftsanteile sind? Wirken die Maßnahmen, die der Erblasser bereits eingeleitet hatte und die nach dem Stichtag umgesetzt werden auf den Stichtag zurück oder ist ausschließlich die Eintragung im Handelsregister als maßgeblicher Zeitpunkt anzusehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 26.02.2020
Vorinstanz/AZ: 15 K 2779/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 05 69
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision