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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-401/05 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 3 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 b Teil B Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 3 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. e |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Zahnersatz, Steuerbefreiung, Vorsteuerabzug |
Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. e der Sechsten Richtlinie (RL) dahin auszulegen, dass unter die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahntechniker auch die Lieferung von Zahnersatz durch einen Steuerpflichtigen fällt, der mit dessen Herstellung einen Zahntechniker beauftragt? - 2. Wenn diese Frage bejaht wird: Ist Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten RL dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der die vorgenannten Lieferungen von der Mehrwertsteuer befreit hat, mit diesen Lieferungen ein Recht auf Vorsteuerabzug verbinden muss, soweit die Lieferungen (insbesondere nach Art. 28 b Teil B Abs. 1 erster Gedankenstrich der Sechsten RL) in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen, der sie nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Anlage E Nummer 2 der Sechsten RL von der Befreiung ausgeschlossen hat? |
Vorinstanz: | Hoge Raad der Nederlanden |
Vorinstanz/Datum: | 11.11.2005 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2006 Nr. C 36 S. 19 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 14.12.2006 |
Erledigungs-Az: | Rs C-401/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 03 02 |