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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-123/14 (EuGH) |
| §§: | Richtlinie 2006/112/EG Art. 168 |
| Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Bulgarien, Steuerhinterziehung |
| Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 168 RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass, wenn Gegenstände an einen Dritten verkauft werden, durch ihren Kauf das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, auch wenn Beweise dafür fehlen, dass der Vorlieferer Gegenstände derselben Art besessen hat? - 2. Entspricht der RL und der Rechtsprechung zu ihrer Auslegung eine Verwaltungspraxis wie die der Natsionalna agentsia po prihodite (Nationale Agentur für Einnahmen), bei der Mehrwertsteuerpflichtigen i.S. des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug wegen Mangels an Beweisen für die Herkunft der Gegenstände versagt wird, ohne dass der Verdacht der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung geäußert und/oder objektive Umstände angegeben werden, anhand deren sich feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war? |
| Vorinstanz: | Administrativen sad - Varna (Bulgarien) |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2014 Nr. C 151 S. 14 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 15.07.2015 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-123/14 |