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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I B 30/01 |
§§: | AO § 63, FGO § 114 |
Schlagwörter | Gemeinnützigkeit, Stiftung, Satzungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | Keine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit einer Stiftung (formelle Satzungsmäßigkeit) im Wege der einstweiligen Anordnung, wenn die Vermutung besteht, dass der eigentliche Zweck der Körperschaft dem in der Satzung angegebenen nicht entspricht? |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 31.01.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 6 V 5752/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 78 42 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.06.2001 |
Erledigungs-Az: | I B 30/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Beschwerde begründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 75 05 |