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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 43/20 (BFH) |
§§: | AO § 2 Abs. 2, DBA-Luxemburg Art. 14 Abs. 1, EStG § 1 Abs. 1, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, GG Art. 80 Abs. 1 |
Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Berufskraftfahrer, Arbeitslohn, Aufteilung, Luxemburg, Vorsorgeaufwendungen |
Rechtsfrage: | Aufteilung des Arbeitslohns eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers: 1. Können die nicht rechtswirksam durch die KonsVerLUXV (BGBl 2012 I S. 1484) in innerstaatliches Recht überführten Regelungen zu Berufskraftfahrern in der Konsultationsvereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland (BStBl 2011 I S. 849) in Fällen, in denen Aufzeichnungen über die tatsächliche Arbeitszeit im jeweiligen Staat fehlen, zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts als "Auslegungshilfe" herangezogen werden? - 2. Ist das Tatbestandsmerkmal "keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen" im Beschäftigungsstaat i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG dahingehend auszulegen, dass damit die Abzugsfähigkeit der Beiträge der jeweiligen Versicherungssparte gemeint ist? - 3. Ist die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG enthaltene Einschränkung und der damit einhergehende Ausschluss einer Doppelbegünstigung im Grundsatz unionsrechtskonform? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 07.10.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1272/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 18 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.06.2023 |
Erledigungs-Az: | I R 43/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 16 77 |