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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 54/20 (BFH) |
§§: | EStG § 35 Abs. 2 Satz 1, EStG § 35 Abs. 2 Satz 2, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 |
Schlagwörter | Steuerermäßigung, Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbesteuer, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gewinnverteilung |
Rechtsfrage: | Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei einer KGaA: Richtet sich der Anteil der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA an dem Gewerbesteuermessbetrag und an der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 EStG) nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 04.12.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 149/17 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 22 58 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.01.2024 |
Erledigungs-Az: | I R 54/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 07 28 |