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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 52/20 (BFH) |
§§: | AO § 55 Abs. 1 Nr. 5, AO § 58 Nr. 2, AO § 64, GewStG § 9 Nr. 5, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, KStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Zuwendung, Gemeinnützigkeit, Steuerbefreiung, Spende, Verdeckte Einlage |
Rechtsfrage: | Zuwendungen einer teilweise steuerbefreiten Körperschaft an ihre gemeinnützige Tochtergesellschaft als Spenden oder verdeckte Einlagen: 1. Können Zuwendungen eines teilweise körperschaftsteuerbefreiten eingetragenen Vereins an seine gemeinnützige Tochtergesellschaft als Spenden berücksichtigt werden, wenn nach Würdigung der Gesamtumstände die Förderung der Satzungszwecke das Hauptmotiv und die finanzielle Stärkung der gGmbH lediglich ein günstiger Nebeneffekt ist? - 2. Bedarf die Prüfung, ob die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (verdeckte Einlage), bei einer teilweise steuerbefreiten Körperschaft wegen der Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts unter Umständen einer Modifikation? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 07.10.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1264/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 00 52 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.07.2022 |
Erledigungs-Az: | I R 52/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 21 37 |