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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 20/99
§§: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Einheitliches Vertragswerk, Einheitlicher Leistungsgegenstand, Gebäudeerrichtung, Doppelbesteuerung, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: Für Bauerrichtungskosten keine Grunderwerbsteuer mehr? Unterliegen in Fällen des sog. einheitlichen Vertragswerks allein nur die Anschaffungskosten des (noch unbebauten) Baugrundstücks und nicht auch die Herstellungskosten des (noch zu errichtenden) Gebäudes der Grunderwerbsteuer (entgegen ständiger BFH-Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil in BStBl II 1997, 85; in BStBl II 1995, 331)? Nach Auffassung des Finanzgerichts findet die Erweiterung der Bemessungsgrundlage für die GrESt um die (künftigen) Bauerrichtungskosten keine Stütze im Steuergesetz; deren Nichteinbeziehung decke sich zudem mit der Intension des Gesetzgebers, der Vermeidung einer Doppelbesteuerung von USt und GrESt (§ 4 Nr. 9 a UStG). - Zulassung durch FG
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 15.09.1998
Vorinstanz/AZ: VII (III) 505/89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.10.1999
Erledigungs-Az: II R 20/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 52 70