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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-661/18 (EuGH)
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Änderung, Berichtigung, Rückwirkung, Aufteilung, gemischt genutzte Gegenstände, Steuerbefreiung, Portugal
Rechtsfrage: 1. Stehen die Grundsätze der Neutralität, der Effektivität, der Äquivalenz und der Verhältnismäßigkeit einer Auslegung von Art. 98 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes entgegen, nach der die Anwendung dieser Vorschrift auf eine Änderung oder Berichtigung von bereits vorgenommenen Abzügen ausgeschlossen ist? - 2. Stehen diese Grundsätze einer Vorschrift wie Art. 23 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 6 des Mehrwertsteuergesetzes entgegen, die dahin ausgelegt wird, dass ein Steuerpflichtiger, der für die Berechnung des Anspruchs auf Abzug der für gemischt genutzte Gegenstände oder Dienstleistungen entrichteten Vorsteuer eine Berechnungsmethode oder einen Umsatzschlüssel gewählt und den Anspruch auf der Grundlage der endgültigen Werte des Jahres, auf das sich der Abzug bezieht, gemäß Abs. 6 dieser Vorschrift angepasst hat, diese Elemente nicht rückwirkend ändern und den bereits gemäß dieser Vorschrift berichtigten ursprünglichen Abzug im Anschluss an eine rückwirkende Mehrwertsteuererklärung für eine Tätigkeit, die zuvor als mehrwertsteuerfrei galt, neu berechnen kann?
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 25 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.04.2020
Erledigungs-Az: Rs C-661/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 04 77